Satzung

Vereinssatzung
AKT Kunstverein Amberg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen A.K.T. Kunstverein Amberg. Nach Eintrag in das Vereinsregister erhält der Name die Ergänzung e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Amberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Treffen der Mitglieder und andere Veranstaltungen durch welche den vielfältigen Bereichen der Kultur die Möglichkeit der Darstellung und der Interaktion gegeben wird und neuen Interessentenkreisen nahe gebracht werden.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beabsichtigt der Vorstand die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel bei Nichtzahlung des Beitrages oder bei groben Verstoß gegen die Satzung oder sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.Bereits entrichtete beiträge werden bei Austritt nicht zurück erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung
Diese ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlussfassung über Jahres- und Rechnungsberichte; Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstandes, über die Satzung und Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins, Wahl der oder des Kassenprüfers und über Angelegenheiten, die ihr in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen vor der Versammlung schriftlich ein.

Ergänzung lt Beschluss vom 28.09.2018: Satzungsänderung:
Einladungen zur Mitgliederversammlung können auch per E-Mail erfolgen an die vom Mitglied angegebene E-Mail Adresse,

soweit ein Mitglied nicht ausdrücklich einer Einladung auf diesem Weg widerspricht .

In der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung zu nennen. Die Tagesordnung kann auch noch während der Versammlung mit Mehrheit ergänzt werden, nicht jedoch für Satzungsänderungen.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich auch dann einzuberufen, wenn 20 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der Gründe vom Vorstand verlangen.

§ 7 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Protokoll
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Ausnahme von Beschlüssen über die Satzung oder die Auflösung des Vereins. Solche Beschlüsse können nur in einer Mitgliederversammlung gefällt werden, bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung wegen der zu geringen Beteiligung der Mitglieder an der Versammlung nicht vollständig beschlussfähig, so hat der Vorstand unter Mitteilung des Ergebnisses der nicht beschlussfähigen Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder uneingeschränkt beschlussfähig ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Eine Vertretung ist nicht zulässig.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und wenigstens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit dem Amtsantritt des neuen Vorstandes.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und vertritt den Verein entsprechend dem Gesetz. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied einzeln. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und aufzubewahren
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus , kann der übrige Vorstand ein kommisarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer. Diese haben die ordnungsgemäße Mittelverbuchung und dei Unterlagen zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Sie legen die Kassenprüfungsberichte der Mitgliederversammlung vor.

§ 10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die auch zu diesem Zweck einberufen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Amberg zur Verwendung für kulturelle Zwecke.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25. April 2007 von folgenden Gründungsmitgliedern beschlossen:

Zusatz Homepage und Facebook

Mitglieder soweit sie künstlerisch selbst tätig sind,haben durch einen Beitritt keinen Anspruch auf eine eigene Seite in der„Online-Galerie“ auf der Website. Das Gleiche gilt auch für Eintragungen und Informationen in Facebook auf den entsprechenden Seiten. Die  Bereitstellung zu Eintragungen auf der Website ist  freiwillig und werden durch den Administrator der HP erstellt.  Sollte der Vorstand zu der Auffassung kommen, dass die sichtbar gemachten Werke nicht den Mindeststandards einer professionellen künstlerichen Qualität entsprechen, können sie vom Administrator entfernt werden.

Bei weiteren Versuchen diese erneut hoch zu laden, erlischt das Benutzerkonto und der Zugang ist bis auf Weiteres gesperrt. Dasselbe gilt bei ehrverletzenden, demokratiefeindlichen, pornografischen und menschenverachtenden Bildern und Texten. Jede weitere Bekanntgabe in Facebook und auf der Homepage von Veranstaltungen, Ausstellungen und dergleichen sind rein freiwillig